Satzung

Vorstand:

Erste Vorsitzende
Dr. Dörte Teske
Dommelstraße 10
D-48161 Münster
Tel.: +49-(0)2534-2919
Mail: doerteske@gmail.com

Zweiter Vorsitzender
Dr.  Heiner Kampert

Schatzmeister
Norbert Engel

Satzung

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Alte Sprachen für junge Leute. Verein zur Förderung der Klassischen Sprachen und der Begegnung mit der Antike,

im Folgenden Verein genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2   Zweck

Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, die Alten Sprachen und die Beschäftigung mit der Antike zu fördern. Er will diese Aufgaben besonders in Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen und Förderervereinen der Schulen erfüllen.

Die Verwirklichung der Ziele soll vornehmlich erfolgen durch

Information über die Bildungs- und Erziehungsziele des altsprachlichen Unterrichts,

Anregung und Unterstützung von Schülerwettbewerben zu Themen der Antike und ihres Fortwirkens,

Initiativen zur Einstellung entsprechender Lehrkräfte an den Schulen,

finanzielle Unterstützung altsprachlicher Arbeitsbüchereien  für Schüler,

Informations- und Bildungsveranstaltungen zu den Grundlagen der europäischen Kultur,

Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.

§ 3   Verwendung der Mittel, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über Aufnahme und eventuellen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Beitritts- und Austrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen. Letztere werden erst am Ende des Geschäftsjahres wirksam und entbinden nicht von den bis zum Ende des Geschäftsjahres enstandenen Verpflichtungen.

Verletzt ein Mitglied grob die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es kann Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

§ 6   Beiträge

Jährlich einmal wird von den Vereinsmitgliedern ein Geldbetrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (z.Zt. 20,00 €).

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Tätigkeit der Organe ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 8   Mitgliederversammlung

Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

sie wählt den Vorstand.

sie genehmigt den Kassenbericht.

sie entlastet den Vorstand.

sie beschließt über sonstige Vorlagen des Vorstandes, über Anträge der Mitglieder,

Satzungsänderungen und im Falle der Berufung den Ausschluß von Mitgliedern.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zusammen mit der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist den Mitgliedern schriftlich zuzustellen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Es ist ein Protokoll zu führen.

§ 9

Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Den Vorstand bilden:

der Vorsitzende

der stellvertretende Vorsitzende (= Schriftführer)

der Schatzmeister

bis zu drei Beisitzer.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Er muß zusammentreten, sobald zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB bilden der Vorsitzende, sein Vertreter, der Schatzmeister und der/die Beisitzer. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands, gemeinschaftlich handelnd mit dem Schatzmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 10  Kassenprüfung

Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Kasse jährlich zu prüfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins beschließt die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Es gelten §§ 33 und 41 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 12  Vermögen

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung Schulen, deren Trägerschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft inne hat, zu Verfügung zu stellen.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.10.1998 in Münster angenommen.